Reisebedingungen
Sehr geehrter Reisender,
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen
durch. Sie werden, soweit wirksam einbezogen,
Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer
Buchung zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“
genannt und der Firma Grabo-Tours Reisen Wolfgang
Grabowski e.K., Rennweiler Straße 5, 66903
Ohmbach, Tel.: 06386 / 7744, Fax 06386 / 7717,
eMail info@Grabo-Tours.de, nachstehend „GRABO-TOURS“
genannt, zustande kommt. Beachten Sie bitte insbesondere
auch die Bestimmungen für behinderte Reisende
in 1.3, 5.3 und 10.3
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich,
schriftlich oder über das Internet erfolgen
kann, bietet der Reisende GRABO-TOURS den Abschluss
eines Reisevertrages auf der Grundlage der konkreten
Reiseausschreibung, der „Allgemeinen Leistungsbeschreibung“
und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage
(Reiseprospekt, Sonderangebot), verbindlich an.
1.2. Behinderte Reisende sind
gehalten, bereits mit der Reiseanmeldung Art und
Umfang der Behinderung sowie spezielle Bedürfnisse
und praktische Teilnahmevoraussetzungen mitzuteilen.
Auf Ziff. 6.3 dieser Bedingungen wird verwiesen.
GRABO-TOURS geht davon aus, dass eine Behinderung
oder spezielle Erfordernisse nicht bestehen, falls
diese Umstände nicht vor Vertragsschluss
mitgeteilt werden.
1.3. Der Reisevertrag kommt mit
der telefonischen, schriftlichen, per Fax, per
E-Mail oder online übermittelten Buchungsbestätigung
von GRABO-TOURS an den Reisenden zustande. Bei
telefonischen Buchungen oder Buchungen über
ein vermittelndes Reisebüro erhält der
Reisende unverzüglich eine Buchungsbestätigung
in Schrift- oder Textform übermittelt.
1.4. Weicht die Anmeldebestätigung
von GRABO-TOURS von der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot von GRABO-TOURS vor, an das
diese 10 Tage ab Datum der Anmeldebestätigung
gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende
dieses durch ausdrückliche Erklärung,
Zahlung oder Reiseantritt annimmt.
1.5. Bei der Anmeldung mehrerer
Reisender durch einen einzelnen Reisenden hat
der Anmeldende für die Verpflichtungen aller
mit angemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag
einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche, gesonderte Erklärung
im Anmeldeformular übernommen hat. Für
Hilfs-, Begleit- oder Schiebepersonen, die von
behinderten Reisenden mit angemeldet oder von
GRABO-TOURS vermittelt werden, gilt diese Regelung
entsprechend.
2. Leistungen
2.1. Die Leistungsverpflichtung von GRABO-TOURS
ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt
der Buchungsbestätigung in Verbindung mit
dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen
Prospekt unter Maßgabe sämtlicher,
im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen,
insbesondere den Länderinformationen, der
„Allgemeinen Leistungsbeschreibung“
und den „Wichtigen Informationen vor Antritt
der Reise“.
2.2. Leistungsträger (z.
B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros
sind von GRABO-TOURS nicht bevollmächtigt,
Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu
treffen, die über die Reiseausschreibung
oder die Buchungsbestätigung von GRABO-TOURS
hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder
den bestätigten Inhalt des Reisevertrages
abändern.
2.3. Orts- und Hotelprospekte,
Prospekte lokaler Partner, Prospekte von Kooperationspartnern
oder Internetinformationen von Leistungsträgern
oder Partnern von GRABO-TOURS, die nicht von GRABO-TOURS
herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche
diesbezügliche Vereinbarung für GRABO-TOURS
nicht verbindlich.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung
des Reisepreissicherungsscheines gemäß
§ 651 k BGB ist eine Anzahlung zu leisten,
die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt,
soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, mindestens 15 % des Reisepreises pro Person.
3.2. Die Restzahlung ist, soweit
der Reisepreissicherungsschein übergeben
und im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin
vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig,
wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus
den in Ziffer 6.1. genannten Gründen abgesagt
werden kann.
3.3. Die Reiseunterlagen erhält
der Reisende nach vollständiger Bezahlung
des Reisepreises unverzüglich ausgehändigt.
3.4. Soweit kein gesetzliches
oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden besteht, der Reisepreissicherungsschein
übergeben ist und GRABO-TOURS zur Erbringung
der Reiseleistung bereit und in der Lage ist,
besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises
kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme
der Reiseleistungen.
3.5. Soweit GRABO-TOURS zur Erbringung
der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in
der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht,
ist GRABO-TOURS berechtigt, falls Anzahlung und/oder
Restzahlung nicht fristgerecht erfolgen, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten
und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach
Ziffer 7. belasten.
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und
von GRABO-TOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. GRABO-TOURS ist verpflichtet,
den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn GRABO-TOURS in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung von
GRABO-TOURS über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise dieser gegenüber
geltend zu machen.
5. Preiserhöhung
GRABO-TOURS behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie
folgt zu ändern.
5.1. Erhöhen sich die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann GRABO-TOURS
den Reisepreis nach Maß-gabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann GRABO-TOURS vom Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für
den Einzelplatz kann GRABO-TOURS vom Kunden verlangen.
5.2. Werden die bei Abschluss
des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-
oder Flughafengebühren gegenüber GRABO-TOURS
erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3. Bei einer Änderung
der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages
kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch für
GRABO-TOURS verteuert hat.
5.4. Eine Erhöhung nach
Ziffer 5.2 bis 5.3 ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur
Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsabschluss für GRABO-TOURS nicht vorhersehbar
waren.
5.5. Im Falle einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises hat GRABO-TOURS
den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen
sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim Kunden
zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurück zu
treten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn GRABO-TOURS
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich
nach der Mitteilung von GRABO-TOURS über
die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend
zu machen.
6. Rücktritt durch GRABO-TOURS
6.1. GRABO-TOURS kann bis vier Wochen vor Reisebeginn
bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung
genannten Mindestteilnehmerzahl, auf die in der
Buchungsbestätigung zu verweisen ist, vom
Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl Bestätigung
anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben
in der Reiseausschreibung zu verweisen
b) GRABO-TOURS ist verpflichtet, dem Reisenden
gegenüber die Absage der Reise unverzüglich
zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
c) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn GRABO-TOURS in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat
dieses Recht unverzüglich nach der Mitteilung
von GRABO-TOURS über die Absage der Reise
dieser gegenüber geltend zu machen.
d) Nimmt der Reisende nicht an einer Ersatzreise
teil, erhält er an GRABO-TOURS bereits geleistete
Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
6.2. GRABO-TOURS kann den Vertrag
nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende
die Durchführung des Vertrages ungeachtet
einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt GRABO-TOURS, so behält
sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; GRABO-TOURS
muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung
erlangt, einschließlich der ihr eventuell
von den Leistungsträgern gutgeschriebenen
Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen
von GRABO-TOURS (Agentur, Reiseleitung) sind in
diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte
von GRABO-TOURS wahrzunehmen.
6.3. GRABO-TOURS kann den Vertrag
nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende
entgegen seinen Verpflichtungen aus Ziffer 1.2
dieser Bedingungen, die dort bezeichneten Angaben
schuldhaft vor Vertragsschluss nicht, nicht wahrheitsgemäß
oder nicht vollständig gemacht hat und dies
ursächlich bedingt, dass die Teilnahme oder
Fortsetzung der Reise objektiv unmöglich
ist oder wird oder für GRABO-TOURS und/oder
die anderen Reiseteilnehmer und die Reiseleitung,
auch unter Berücksichtigung der Interessen
des Reisenden, die (weitere) Teilnahme des Reisenden
nicht zumutbar ist. Im Falle einer Kündigung
durch GRABO-TOURS gelten die Regelungen in Ziffer
6.2, Satz 2 und 2 entsprechend.
7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
7.1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit
durch Erklärung, für die Schriftform
dringend empfohlen wird, vom Reisevertrag zurücktreten.
Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei GRABO-TOURS.
7.2. GRABO-TOURS steht in jedem
Fall des Rücktritts folgende pauschale Entschädigung
zu, bei deren Bemessung ersparte Aufwendungen
sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwertung von Reiseleistungen berücksichtigt
sind:
Standard-Gebühren (Pauschalreisen
mit Charter- oder Linienflug, Eigenanreise):
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%,
vom 29. bis 22. Tag 25%,
vom 21. bis 15. Tag 35%,
vom 14. bis 8. Tag 50%,
vom 7. bis 1. Tag 65%,
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 80%
Ferienwohnungen /-häuser/
Apartments
bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 44. bis 35. Tag 50%
vom 34. bis 1. Tag 80%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 90%
Bus- und Bahnanreise:
bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 44. bis 35. Tag 50%
vom 34. bis 1. Tag 80%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 90%
Schiffsreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 22. Tag 35%
vom 21. bis 15. Tag 50%
vom 14. bis 1. Tag 75%
am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise 90%
7.3. Dem Reisenden ist es gestattet,
GRABO-TOURS nachzuweisen, dass ihr tatsächlich
keine oder wesentlich geringere Kosten als die
geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind.
In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung
der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
7.4. GRABO-TOURS behält
sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit GRABO-TOURS nachweist, dass
ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
Macht GRABO-TOURS einen solchen Anspruch geltend,
so ist GRABO-TOURS verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung
etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret
zu beziffern und zu belegen.
7.5. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
7.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen
bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. §
651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
7.7. Für Umbuchungen (Änderungen
von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs-
bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs-
und Zielhafen, Verpflegungs- oder Unterbringungsart,
Fahrzeugtyp oder -ausstattung bei Mietwagen oder
Campmobilen) von seitens des Reisenden, die nach
Vertragsschluss erfolgen, wird, soweit diese möglich
sind, jeweils bis zum Zeitpunkt der ersten Staffel
der vorstehend angegebenen Stornopauschalen der
einzelnen Reisearten eine Kostenpauschale von
€ 26,– pro Person erhoben. Umbuchungswünsche,
die später als die jeweilige Frist vor Reisebeginn
bei GRABOTOURS eingehen, können, sofern ihre
Erfüllung überhaupt möglich ist,
nur nach Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag
zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt
nicht für Umbuchungswünsche, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder
aus anderen, nicht von GRABO-TOURS zu vertretenden
Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein
Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.
GRABO-TOURS bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte
Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie
von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich
an GRABO-TOURS zurückerstattet worden sind.
9. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung
durch den Reisenden
9.1. Die sich aus §§ 651 d Abs. 2 BGB
ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige
ist bei Reisen mit GRABO-TOURS dahingehend konkretisiert,
dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende
Mängel unverzüglich der von GRABO-TOURS
beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen
Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über
die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung
oder Agentur wird der Reisende spätestens
mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
9.2. Ist von GRABO-TOURS keine
Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen
Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der
Reisende verpflichtet, GRABO-TOURS direkt unverzüglich
Nachricht über die Beanstandungen zu geben
und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit GRABO-TOURS
kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen
Adresse aufgenommen werden.
9.3. Ansprüche des Reisenden
entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden
obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
9.4. Bei Reisegepäck sind
Verlust und Beschädigungen unverzüglich
den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies
gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck.
Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung
einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet.
Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
9.5. Wird die Reise infolge eines
Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so
kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen
Mangels aus wichtigem, GRABO-TOURS erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn GRABO-TOURS bzw.
seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche
Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene
Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe
zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist
oder von GRABO-TOURS oder seinem Beauftragten
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird.
9.6. Der Reisende ist verpflichtet,
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines
Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum
gegenüber GRABO-TOURS geltend zu machen.
9.7. Die Geltendmachung kann
fristwahrend nur gegenüber GRABO-TOURS unter
der vorstehenden Anschrift erfolgen. Eine schriftliche
Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
10.1. GRABO-TOURS wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaften,
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl.
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird
davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in
der Person des Kunden und eventueller Mitreisender
(z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit)
vorliegen.
10.2. Der Kunde ist verantwortlich
für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn
GRABO-TOURS nicht, unzureichend oder falsch informiert
hat.
10.3. GRABO-TOURS haftet nicht
für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass GRABO-TOURS
eigene Pflichten schuldhaftverletzt hat.
11. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
11.1. GRABO-TOURS informiert den Kunden entsprechend
der EUVerordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens
bei der Buchung über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
11.2. teht/stehen bei der Buchung
die ausführende Fluggesellschaft(en) noch
nicht fest, so ist GRABO-TOURS verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden. Sobald GRABO-TOURS weiß,
welche Fluggesellschaft den Flug durchführt,
wird er den Kunden informieren.
11.3. Wechselt die dem Kunden
als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, wird GRABO-TOURS den Kunden
unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen
Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung
erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften,
denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite
von GRABO-TOURS abrufbar und in den Geschäftsräumen
von GRABO-TOURS einzusehen.
12. Haftungsbeschränkung
12.1. Die vertragliche Haftung von GRABO-TOURS
für Schäden, die nicht Körperschäden
sind (auch die Haftung für die Verletzung
vor, neben- oder nachvertraglicher Pflichten)
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit
a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) GRABO-TOURS für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. GRABO-TOURS haftet nicht
für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen von GRABO-TOURS
sind. GRABO-TOURS haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung
des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der
Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des
Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten von GRABO-TOURS ursächlich
geworden ist.
12.3. GRABO-TOURS steht dafür
ein, dass die Reise und die Reiseleistungen (Transport,
Unterkunft, Verpflegung) im Umfang der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung behindertengeeignet
sind. Für Umstände außerhalb der
Reiseleistungen, insbesondere Orts- und Strandverhältnisse,
Ausflugs- und Besichtigungsorte und –objekte,
Spezialtoiletten) hat GRABO-TOURS jedoch nicht
einzustehen.
12.4. Für von vermittelte
Hilfs-, Begleit- oder Schiebepersonen muss der
vereinbarte Reisepreis übernommen werden.
GRABO-TOURS haftet nicht für solche vermittelten
Hilfspersonen.
12.5. Soweit Einzelleistungen
(Flüge, Hotelunterkünfte, Mietwagen,
Campmobile) ausdrücklich als vermittelte
Fremdleistungen gekennzeichnet sind und nach den
Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB nicht
der Anschein erweckt wird, dass GRABO-TOURS solche
Leistungen in eigener Verantwortung erbringt,
ist GRABO-TOURS nur Vermittler und haftet nur
für die Verletzung von Vermittlerpflichten,
nicht jedoch für die vermittelte Leistung
selbst.
13. Verjährung, Abtretungsverbot
13.1. Ansprüche des Kunden nach den §§
651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung von GRABO-TOURS oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GRABO-TOURS
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger
Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von GRABO-TOURS oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen von GRABO-TOURS beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche
nach den §§ 651c bis f BGB verjähren
in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach
Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der
dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen
Vereinbarungen enden sollte.
13.4. Schweben zwischen dem Kunden
und GRABO-TOURS Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde
oder GRABO-TOURS die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.5. Eine Abtretung jeder Ansprüche
des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus
welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten,
ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen
deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen
dem Kunden und GRABO-TOURS findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für
das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2. Soweit bei Klagen des Kunden
gegen GRABO-TOURS im Ausland für die Haftung
von GRABO-TOURS dem Grunde nach nicht deutsches
Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang
und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der Kunde kann GRABO-TOURS
nur an deren Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen von GRABO-TOURS
gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.
Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner
des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz von GRABO-TOURS vereinbart.
14.5. Die vorstehenden über
die Rechtswahl und den Gerichtsstand Bestimmungen
gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen,
die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und
GRABO-TOURS anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten
des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat
der EU, dem der Kunde angehört, für
den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
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