AGB

Reisebedingungen

Sehr geehrter Reisender,
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ genannt und der Firma Grabo-Tours Reisen Wolfgang Grabowski e.K., Rennweiler Straße 5, 66903 Ohmbach, Tel.: 06386 / 7744, Fax 06386 / 7717, eMail info@Grabo-Tours.de, nachstehend „GRABO-TOURS“ genannt, zustande kommt. Beachten Sie bitte insbesondere auch die Bestimmungen für behinderte Reisende in 1.3, 5.3 und 10.3


1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, schriftlich oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Reisende GRABO-TOURS den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der konkreten Reiseausschreibung, der „Allgemeinen Leistungsbeschreibung“ und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reiseprospekt, Sonderangebot), verbindlich an.

1.2. Behinderte Reisende sind gehalten, bereits mit der Reiseanmeldung Art und Umfang der Behinderung sowie spezielle Bedürfnisse und praktische Teilnahmevoraussetzungen mitzuteilen. Auf Ziff. 6.3 dieser Bedingungen wird verwiesen. GRABO-TOURS geht davon aus, dass eine Behinderung oder spezielle Erfordernisse nicht bestehen, falls diese Umstände nicht vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

1.3. Der Reisevertrag kommt mit der telefonischen, schriftlichen, per Fax, per E-Mail oder online übermittelten Buchungsbestätigung von GRABO-TOURS an den Reisenden zustande. Bei telefonischen Buchungen oder Buchungen über ein vermittelndes Reisebüro erhält der Reisende unverzüglich eine Buchungsbestätigung in Schrift- oder Textform übermittelt.

1.4. Weicht die Anmeldebestätigung von GRABO-TOURS von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von GRABO-TOURS vor, an das diese 10 Tage ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dieses durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung oder Reiseantritt annimmt.

1.5. Bei der Anmeldung mehrerer Reisender durch einen einzelnen Reisenden hat der Anmeldende für die Verpflichtungen aller mit angemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung im Anmeldeformular übernommen hat. Für Hilfs-, Begleit- oder Schiebepersonen, die von behinderten Reisenden mit angemeldet oder von GRABO-TOURS vermittelt werden, gilt diese Regelung entsprechend.


2. Leistungen

2.1. Die Leistungsverpflichtung von GRABO-TOURS ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere den Länderinformationen, der „Allgemeinen Leistungsbeschreibung“ und den „Wichtigen Informationen vor Antritt der Reise“.

2.2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von GRABO-TOURS nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von GRABO-TOURS hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

2.3. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte lokaler Partner, Prospekte von Kooperationspartnern oder Internetinformationen von Leistungsträgern oder Partnern von GRABO-TOURS, die nicht von GRABO-TOURS herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für GRABO-TOURS nicht verbindlich.


3. Anzahlung und Restzahlung

3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung des Reisepreissicherungsscheines gemäß § 651 k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mindestens 15 % des Reisepreises pro Person.

3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Reisepreissicherungsschein übergeben und im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.1. genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisende nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich ausgehändigt.

3.4. Soweit kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, der Reisepreissicherungsschein übergeben ist und GRABO-TOURS zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

3.5. Soweit GRABO-TOURS zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist GRABO-TOURS berechtigt, falls Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgerecht erfolgen, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 7. belasten.


4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von GRABO-TOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3. GRABO-TOURS ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn GRABO-TOURS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von GRABO-TOURS über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.


5. Preiserhöhung

GRABO-TOURS behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann GRABO-TOURS den Reisepreis nach Maß-gabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann GRABO-TOURS vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann GRABO-TOURS vom Kunden verlangen.

5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber GRABO-TOURS erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für GRABO-TOURS verteuert hat.

5.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 5.2 bis 5.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für GRABO-TOURS nicht vorhersehbar waren.

5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat GRABO-TOURS den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim Kunden zulässig.

5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn GRABO-TOURS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von GRABO-TOURS über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.


6. Rücktritt durch GRABO-TOURS

6.1. GRABO-TOURS kann bis vier Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Buchungsbestätigung zu verweisen ist, vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl Bestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen
b) GRABO-TOURS ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn GRABO-TOURS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Mitteilung von GRABO-TOURS über die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
d) Nimmt der Reisende nicht an einer Ersatzreise teil, erhält er an GRABO-TOURS bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

6.2. GRABO-TOURS kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt GRABO-TOURS, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; GRABO-TOURS muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von GRABO-TOURS (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von GRABO-TOURS wahrzunehmen.

6.3. GRABO-TOURS kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende entgegen seinen Verpflichtungen aus Ziffer 1.2 dieser Bedingungen, die dort bezeichneten Angaben schuldhaft vor Vertragsschluss nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig gemacht hat und dies ursächlich bedingt, dass die Teilnahme oder Fortsetzung der Reise objektiv unmöglich ist oder wird oder für GRABO-TOURS und/oder die anderen Reiseteilnehmer und die Reiseleitung, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Reisenden, die (weitere) Teilnahme des Reisenden nicht zumutbar ist. Im Falle einer Kündigung durch GRABO-TOURS gelten die Regelungen in Ziffer 6.2, Satz 2 und 2 entsprechend.


7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung

7.1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung, für die Schriftform dringend empfohlen wird, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GRABO-TOURS.

7.2. GRABO-TOURS steht in jedem Fall des Rücktritts folgende pauschale Entschädigung zu, bei deren Bemessung ersparte Aufwendungen sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwertung von Reiseleistungen berücksichtigt sind:

Standard-Gebühren (Pauschalreisen mit Charter- oder Linienflug, Eigenanreise):
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%,
vom 29. bis 22. Tag 25%,
vom 21. bis 15. Tag 35%,
vom 14. bis 8. Tag 50%,
vom 7. bis 1. Tag 65%,
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80%

Ferienwohnungen /-häuser/ Apartments
bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 44. bis 35. Tag 50%
vom 34. bis 1. Tag 80%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%

Bus- und Bahnanreise:
bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 44. bis 35. Tag 50%
vom 34. bis 1. Tag 80%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%

Schiffsreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 22. Tag 35%
vom 21. bis 15. Tag 50%
vom 14. bis 1. Tag 75%
am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise 90%

7.3. Dem Reisenden ist es gestattet, GRABO-TOURS nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

7.4. GRABO-TOURS behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit GRABO-TOURS nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht GRABO-TOURS einen solchen Anspruch geltend, so ist GRABO-TOURS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

7.5. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

7.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

7.7. Für Umbuchungen (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen, Verpflegungs- oder Unterbringungsart, Fahrzeugtyp oder -ausstattung bei Mietwagen oder Campmobilen) von seitens des Reisenden, die nach Vertragsschluss erfolgen, wird, soweit diese möglich sind, jeweils bis zum Zeitpunkt der ersten Staffel der vorstehend angegebenen Stornopauschalen der einzelnen Reisearten eine Kostenpauschale von € 26,– pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später als die jeweilige Frist vor Reisebeginn bei GRABOTOURS eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.


8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von GRABO-TOURS zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. GRABO-TOURS bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an GRABO-TOURS zurückerstattet worden sind.


9. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden

9.1. Die sich aus §§ 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit GRABO-TOURS dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von GRABO-TOURS beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.

9.2. Ist von GRABO-TOURS keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, GRABO-TOURS direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit GRABO-TOURS kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.

9.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.

9.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

9.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, GRABO-TOURS erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn GRABO-TOURS bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von GRABO-TOURS oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9.6. Der Reisende ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber GRABO-TOURS geltend zu machen.

9.7. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber GRABO-TOURS unter der vorstehenden Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.


10. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen

10.1. GRABO-TOURS wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

10.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn GRABO-TOURS nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

10.3. GRABO-TOURS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass GRABO-TOURS eigene Pflichten schuldhaftverletzt hat.


11. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen


11.1. GRABO-TOURS informiert den Kunden entsprechend der EUVerordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

11.2. teht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist GRABO-TOURS verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald GRABO-TOURS weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.

11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird GRABO-TOURS den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite von GRABO-TOURS abrufbar und in den Geschäftsräumen von GRABO-TOURS einzusehen.


12. Haftungsbeschränkung

12.1. Die vertragliche Haftung von GRABO-TOURS für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) GRABO-TOURS für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. GRABO-TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von GRABO-TOURS sind. GRABO-TOURS haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von GRABO-TOURS ursächlich geworden ist.

12.3. GRABO-TOURS steht dafür ein, dass die Reise und die Reiseleistungen (Transport, Unterkunft, Verpflegung) im Umfang der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung behindertengeeignet sind. Für Umstände außerhalb der Reiseleistungen, insbesondere Orts- und Strandverhältnisse, Ausflugs- und Besichtigungsorte und –objekte, Spezialtoiletten) hat GRABO-TOURS jedoch nicht einzustehen.

12.4. Für von vermittelte Hilfs-, Begleit- oder Schiebepersonen muss der vereinbarte Reisepreis übernommen werden. GRABO-TOURS haftet nicht für solche vermittelten Hilfspersonen.

12.5. Soweit Einzelleistungen (Flüge, Hotelunterkünfte, Mietwagen, Campmobile) ausdrücklich als vermittelte Fremdleistungen gekennzeichnet sind und nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB nicht der Anschein erweckt wird, dass GRABO-TOURS solche Leistungen in eigener Verantwortung erbringt, ist GRABO-TOURS nur Vermittler und haftet nur für die Verletzung von Vermittlerpflichten, nicht jedoch für die vermittelte Leistung selbst.


13. Verjährung, Abtretungsverbot

13.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von GRABO-TOURS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GRABO-TOURS beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GRABO-TOURS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GRABO-TOURS beruhen.

13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

13.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

13.4. Schweben zwischen dem Kunden und GRABO-TOURS Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder GRABO-TOURS die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13.5. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.


14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und GRABO-TOURS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

14.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen GRABO-TOURS im Ausland für die Haftung von GRABO-TOURS dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.3. Der Kunde kann GRABO-TOURS nur an deren Sitz verklagen.

14.4. Für Klagen von GRABO-TOURS gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von GRABO-TOURS vereinbart.

14.5. Die vorstehenden über die Rechtswahl und den Gerichtsstand Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und GRABO-TOURS anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.



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RA Rainer Noll, Stuttgart 2005-2010


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